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Kleingedrucktes lesen und Beipackzettel verstehen

Berlin/Dresden (dpa/tmn) - Er gehört zu einer Schachtel Schmerztabletten genauso wie zu Nasentropfen und jedem anderen Medikament: der Beipackzettel. Er soll Patienten unter anderem über Art und Dauer der Anwendung informieren.

Beipackzettel
Doch tatsächlich macht dieses Faltblatt vielen Verbrauchern Angst, sagt Ursula Sellerberg von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände in Berlin. Das gehe aus repräsentativen Umfragen hervor. Die Folge: Viele lesen die Faltblätter gar nicht mehr.

Was im Beipackzettel stehen muss, sei gesetzlich genau geregelt, sagt Klaus Menges. Er leitet das Referat Wissenschaftliche Qualitätssicherung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn. Zu den Pflichtangaben zählen beispielsweise Anwendungsgebiete, Wirkstoffe und Dosierung.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Nebenwirkungen. Darunter versteht man Reaktionen des Körpers auf ein Medikament. Dazu zählen beispielsweise Haarausfall, Schwindel oder Herzrasen. Wie stark die Nebenwirkungen eines Medikaments sein dürfen, das vom BfArM zugelassen wird, hängt vor allem von der Schwere der Krankheit ab. «Bei einem seltenen oder schweren Leiden wie Krebs werden Nebenwirkungen wie Haarausfall oder Schweißausbrüche eher toleriert als bei Kopfschmerzen», erklärt Menges.

Die Nebenwirkungen werden nach der Häufigkeit ihres Auftretens von «sehr selten» bis «sehr häufig» eingeteilt. Diese Häufigkeitsklassen sind laut Menges europaweit einheitlich definiert. Dabei bedeutet «sehr selten», dass die Symptome bei weniger als einem von 10 000 Behandelten auftreten. Die Abgabe «sehr häufig» betrifft mehr als einen von zehn Behandelten.

Auch Wechselwirkungen sind im Beipackzettel dokumentiert. Sie können zwischen zwei Arzneimitteln entstehen. Das bedeutet, die Einnahme des einen kann die Wirkung des anderen verstärken oder vermindern oder auch dessen Abbau hemmen. Wechselwirkungen treten ebenfalls zwischen Lebensmitteln, etwa Milch, und Medikamenten auf. «Wenn einem Patienten etwas Derartiges auffällt, sollte er es seinem Arzt unverzüglich mitteilen», rät Menges. Dieser meldet es dann dem BfArM. Ab einer bestimmten Meldehäufigkeit und wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Symptom durch die Arzneimittelanwendung ausgelöst wurde, wird es als Neben- oder Wechselwirkung in den Beipackzettel aufgenommen.

Während Lisa Goltz vom Arzneimittelberatungsdienst der Technischen Universität Dresden in Beipackzetteln eher ein Instrument zur juristischen Absicherung der Pharmakonzerne sieht, dienen sie laut Menges vor allem den Patienten und sollen diesen bei der Anwendung des Medikaments sicher anleiten. Tatsächlich hat sich die Verständlichkeit der Beipackzettel in den vergangenen Jahren verbessert: Fremdwörter wie «toxisch» wurden durch «giftig» ersetzt, damit auch Verbraucher ohne medizinische Bildung sie verstehen können, sagt Sellerberg.

Ein Problem ist allerdings die Lesbarkeit der Faltblätter. «Beipackzettel sind teilweise auf sehr dünnem, durchsichtigen Papier und in äußerst kleiner Schrift gedruckt», bemängelt Goltz. Deshalb fordern Verbraucherschützer eine einheitliche Regelung mit größerer Schrift und besserem Papier.

Beratungsdienst: dpaq.de/arzneimittelberatung

Arzneimittelberatungsdienst für PatientenAm Institut für Klinische Pharmakologie der Technischen Universität Dresden gibt es einen kostenlosen Arzneimittelberatungsdienst. Dort bekommen Verbraucher Hilfe bei Problemen mit der Medikamentenanwendung und -dosierung sowie beim Verstehen des Beipackzettels. Telefon: 0351/458 50 49, montags bis freitags von 8.30 bis 16.00 Uhr.

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